Richtlinie zur Förderung von frühen klinischen Studien

04.01.2019
Abgabetermin: 28.03.2019

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Viele Erkrankungen sind trotz des erheblichen medizinischen Fortschritts nach wie vor nicht oder nur unzureichend behandelbar. Zudem sind zahlreiche Therapieoptionen mit schwerwiegenden Nebenwirkungen verbunden, die zu einer nachhaltigen Einschränkung der Lebensqualität der Betroffenen und zu erheblichen Kosten für das Gesundheitssystem führen.

Die Lebenswissenschaften generieren kontinuierlich neue Erkenntnisse zu den zugrunde liegenden biologischen Mechanismen von Erkrankungen, die ein großes Potential für eine wirksame Behandlung besitzen. Hieraus ergeben sich mögliche Ansatzpunkte für die Entwicklung neuartiger Therapien oder für neue Indikationsgebiete bereits bekannter Arzneimittel. Oft besteht aufgrund eines begrenzten Einsatzspektrums oder aufgrund hoher wissenschaftlich-technischer Risiken zunächst kein unmittelbares kommerzielles Interesse pharmazeutischer Unternehmen an der weiteren klinischen Entwicklung dieser Therapieansätze. Ziel dieser Fördermaßnahme ist, durch die Förderung wissenschaftsinitiierter früher klinischer Studien bis Phase II dazu beizutragen, dass die oben genannten neuen Therapieansätze weiterverfolgt werden.

Mit dieser Fördermaßnahme leistet das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) einen Beitrag zum Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung. Das BMBF greift damit eine Empfehlung des Forums Gesundheitsforschung zur „Strategie für den Aufbau von Forschungsnetzwerken für klinische Studien in Deutschland“ auf.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Es werden wissenschaftsinitiierte frühe klinische Studien bis Phase II nach internationalen Standards gefördert, die eine hohe Relevanz für die betroffenen Patientinnen und Patienten sowie für die medizinische Versorgung dieser Menschen in Deutschland aufweisen.

Die Fördermaßnahme ist in die nachfolgend aufgeführten Module unterteilt:

Modul 1: Frühe klinische Studien für eine neue Anwendung bereits bekannter Arzneimittel (Repositionierung bzw. „repurposing“)

Gefördert werden wissenschaftsinitiierte frühe klinische Studien der Phase I/II, die untersuchen, ob ein bereits bekanntes Arzneimittel in einem neuen Indikationsgebiet, für das es bisher nicht zugelassen ist, eingesetzt werden kann. Hierbei sollte für das neue Indikationsgebiet ein merklicher Innovationsschritt erfolgen. Im Hinblick auf eine mögliche Indikationserweiterung bereits zugelassener Arzneimittel sollten die jeweiligen industriellen Partner frühzeitig eingebunden werden.

Modul 2: Frühe klinische Studien für neuartige Therapieansätze

Gefördert werden wissenschaftsinitiierte klinische Studien der Phasen I bis IIb für neuartige Therapieansätze. Gegenstand der Förderung sind die Planung und Durchführung der Studien (Klinische Entwicklung) sowie gegebenenfalls zusätzlich notwendige Arbeiten zur Herstellung von Prüfpräparaten nach Good Manufacturing Practice (GMP) und pharmakologisch-toxikologische Prüfungen (Präklinische Forschung). Bei Durchführung der präklinischen Forschung muss der Arbeitsplan spätestens innerhalb von drei Jahren zur Beantragung der klinischen Studie führen. Als neuartige Therapieansätze werden in dieser Förderrichtlinie vor allem Immun- und Gentherapeutika, somatische Zelltherapeutika sowie biotechnologisch bearbeitete Gewebeprodukte definiert. Therapeutische Impfstoffe sind ebenfalls eingeschlossen. Neuartige Therapieansätze können auch in Kombination mit Medizinprodukten oder als Arzneimittelbehandlungen mit begleitenden Diagnostika (Theranostics) entwickelt werden. Im Hinblick auf eine spätere Verwertung sollten industrielle Partner, wo erforderlich, frühzeitig eingebunden werden.

Für Modul 1 und 2 gilt:

Es wird empfohlen, dass die Antragstellenden bereits vor Antragstellung ein Kick-off Meeting beim Innovationsbüro des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte bzw. des Paul-Ehrlich-Instituts durchgeführt haben. Zu Beginn der Laufzeit des Vorhabens ist bei diesen eine wissenschaftliche bzw. verfahrenstechnische Beratung einzuholen.

Geschlechts- und altersspezifische Aspekte sollen bei den Projekten in angemessener Weise berücksichtigt werden.

Damit gewährleistet wird, dass die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten angemessen berücksichtigt werden, sind sie oder ihre Vertretungen bei allen Projekten in geeigneter Weise zu beteiligen.

Nicht gefördert werden:

– Klinische Studien ab Phase III,

– Chirurgische Methoden und Strahlentherapien,

– Psychologische Behandlungsverfahren,

– Entwicklung von Tiermodellen,

– Individuelle Heilversuche,

– Entwicklung spezifischer Assays oder Testsysteme,

– Frühe klinische Studien mit herkömmlichen kleinen chemischen Molekülen im Modul 2. ...Mehr

Quelle: Bekanntmachung des BMBF vom 27. Dezember 2018; Bundesanzeiger vom 27. Dezember 2018

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