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Richtlinie zur Förderung von Forschung in der Palliativversorgung – Weiterförderung erfolgreicher Verbundprojekte

15.08.2019
Abgabe. 1. Oktober 2019 bzw. 2. März 2020.

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Schwerkranke und sterbende Menschen benötigen in ihrer letzten Lebensphase die bestmögliche menschliche Zuwendung, Versorgung, Pflege und Betreuung. Die kurativ ausgerichtete Behandlung tritt bei schwerkranken und sterbenden Menschen zunehmend in den Hintergrund. Ziel der Betreuung ist es vielmehr, die bestmögliche Lebensqualität für Patienten zu erreichen. Viele Forschungsfragen sind noch nicht beantwortet. Wichtige Ziele sind die Kontrolle körperlicher Symptome, wie z. B. Schmerz, Dyspnoe und Erschöpfung. Dazu gehören Fragen der Wirksamkeit von Therapien und der Wirkung von Versorgungsmodellen. Gleichermaßen muss auch psychischen und sozialen Forschungsfragen Rechnung getragen werden. Besondere Beachtung soll die Einbindung von Patienten sowie der Pflegenden, An- und Zugehörigen erfahren.

Ziel der Fördermaßnahme ist es, die Forschung in der Palliativversorgung in Deutschland international sichtbar zu machen, einen Beitrag zur Verbesserung und Evidenzbasierung der Therapieverfahren zu leisten sowie Impulse für eine Verbesserung der Qualität der Forschung zu setzen. Dazu beabsichtigt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) aufbauend auf der bisherigen Richtlinie zur Förderung von Forschung in der Palliativversorgung – Versorgungsforschung und klinische Studien vom 25. November 2015 (BAnz AT 10.12.2015 B4) erfolgreiche Verbundprojekte der bisherigen Fördermaßnahme weiter zu fördern. Mit der Förderung einer zweiten Förderphase wird die Möglichkeit gegeben, die Forschungsarbeiten zu dem gewählten Forschungsthema im Verbund weiterzuentwickeln und die interdisziplinäre und multiprofessionelle Zusammenarbeit auszubauen und zu verfestigen.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung, siehe

https://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/files/Rahmenprogramm_Gesundheitsforschung_barrierefrei.pdf.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

Quelle: Bekanntmachung des BMBF vom 11. Juli 2019; Bundesanzeiger vom 25. Juli 2019