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Patentrecht: Wegweisende Entscheidung zu der Patentierbarkeit von Forschungsergebnissen aus dem Bereich der embryonalen Stammzellforschung

07.12.2012
Erfindungen auf dem Gebiet der embryonalen Stammzellforschung beim Menschen können in Deutschland patentiert werden, sofern – und dies ist die wichtige Einschränkung – die Stammzellen in einem Verfahren gewonnen werden, bei dem der menschliche Embryo nicht zerstört wird. Das hat der Bundesgerichtshof am 27. November 2012 entschieden.

Erfindungen auf dem Gebiet der embryonalen Stammzellforschung beim Menschen können in Deutschland patentiert werden, sofern – und dies ist die wichtige Einschränkung – die Stammzellen in einem Verfahren gewonnen werden, bei dem der menschliche Embryo nicht zerstört wird. Das hat der Bundesgerichtshof am 27. November 2012 entschieden.

Die Entscheidung dürfte für die embryonale Stammzellforschung beim Menschen in Deutschland wegweisend sein. Denn für die Forschungseinrichtungen, die sich auf diesem Gebiet betätigt haben, besteht nun Rechtssicherheit über die grundlegenden Bedingungen, unter denen sie ihre Forschungsergebnisse in Deutschland patentrechtlich schützen können.

Ob Erfindungen auf dem Gebiet der embryonalen Stammzellforschung beim Menschen patentrechtlich geschützt werden können, stand nicht fest. Denn die einschlägigen patentrechtlichen Vorschriften sehen vor, dass Erfindungen, die die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken zum Gegenstand haben, aus ethischen Gründen von dem Patentschutz ausgeschlossen sind (§ 2 Abs. 2 PatG). Soweit der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes (Nr. 198/2012 v. 27. November 2012) entnommen werden kann, differenziert der BGH in seiner Entscheidung bei der Anwendung des Patentverbotes: Soweit Stammzellen betroffen sind, die unter Zerstörung des menschlichen Embryos gewonnen werden, ist ein Patent nichtig. Anders verhält es sich aber, wenn die Stammzellen mit einer Methode gewonnen werden, bei der der menschliche Embryo nicht zerstört wird; insoweit ist Patentschutz möglich.

Damit das Patentverbot gewahrt wird, erachtet der BGH eine Verfahrensweise als zulässig, bei der der Anmelder den Patentanspruch mit einer – und dies ist die zweite wichtige Erkenntnis aus der Entscheidung des BGH – allgemein gefassten Einschränkung versieht. Der Anmelder muss weder die Methoden benennen, mit denen Stammzellen zulässig gewonnen werden können, noch muss geklärt werden, ob es solche Methoden derzeit gibt. Der Inhaber des Patentes, über dessen Bestand in der zugrunde liegenden Auseinandersetzung gestritten wurde, hat letztlich von dieser Verfahrensweise Gebrauch gemacht und sein Patent damit im Kern gerettet.

Der Entscheidung des BGH war eine langjährige Auseinandersetzung vorausgegangen, bei der auch der Europäische Gerichtshof mit einzelnen Fragen über die Auslegung der entscheidungsrelevanten Vorschriften befasst worden war.

Dieser Beitrag wurde biosaxony freundlicherweise zur Verfügung gestellt von Battke Grünberg Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft

24.1.2013
Die schriftliche Begründung der Entscheidung des BGH (Urt. v. 27. November 2012 – X ZR 58/07) können Sie hier abrufen.