Änderung Richtlinie zur Förderung von transnationalen Forschungsprojekten

29.05.2018
Änderung Richtlinie zur Förderung von transnationalen Forschungsprojekten zu Innovationen gegen antibiotikaresistente Bakterien: Neue Targets, Wirkstoffe und Werkzeuge; Grundlagen- und translationale Forschung mit Ausnahme klinischer Studien innerhalb der Joint Programming Initiative "JPIAMR". Bundesanzeiger vom 28.05.2018

Vom 16. Mai 2018

Die Richtlinie zur Förderung von transnationalen Forschungsprojekten zu Innovationen gegen antibiotikaresistente Bakterien: Neue Targets, Wirkstoffe und Werkzeuge; Grundlagen- und translationale Forschung mit Ausnahme klinischer Studien innerhalb der Joint Programming Initiative "JPIAMR" vom 24. Januar 2018 (BAnz AT 30.01.2018 B4) wird wie folgt geändert:

I. In Nummer 1.2 werden die Absätze 3 und 4 wie folgt neu gefasst:

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel 1 AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen.

Insbesondere sind folgende Regelungen der AGVO zu beachten:

  • Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels 1 AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels 3 erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.
  • Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. ­Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.
  • Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung. [...]

Quelle: Bekanntmachung des BMBF vom 28. Mai 2018; Bundesanzeiger vom 16. Mai 2018

Die vollständige Bekanntmachung finden Sie unter www.bmbf.de/foerderungen.

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