Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Psychische und neurologische Erkrankungen erkennen und behandeln − Potenziale der Medizintechnik für eine höhere Lebensqualität nutzen“

16.09.2019
Abgabe: bis 31. Januar 2020

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Mit der vorliegenden Förderrichtlinie unterstützt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) neue medizintechnische Lösungen, um psychische und neurologische Erkrankungen besser zu erkennen und zu behandeln. Volkswirtschaftlich verursachen psychische Erkrankungen und Verhaltensstörungen zusammen mit Krankheiten des Nervensystems alleine in Deutschland Krankheitskosten in Höhe von über 70 Mrd. Euro und führen zu den längsten Verweildauern in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.

Daher setzt das BMBF mit der vorliegenden Förderrichtlinie einen am Bedarf orientierten Themenschwerpunkt zu wichtigen zugrundeliegenden Diagnose-, Behandlungs- und Versorgungsfragen aus dem Fachprogramm Medizintechnik, Handlungsfeld „Patientennutzen“, um.

Das Fachprogramm Medizintechnik leitet sich aus den zentralen Handlungsempfehlungen des Nationalen Strategieprozesses „Innovationen in der Medizintechnik“ ab und ist in die Hightech-Strategie der Bundesregierung und das Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung eingebettet. Mit dem Fachprogramm Medizintechnik will das BMBF die medizintechnische Forschung und Entwicklung (FuE) stärken und zugleich die Leistungsfähigkeit des deutschen Gesundheitssystems sowie die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Medizintechnik-Branche am Standort Deutschland ausbauen. Gefördert werden bedarfsorientierte und industriegeführte Projekte mit dem Ziel der Überführung innovativer medizintechnischer Lösungen in die Gesundheitsversorgung.

Aus volkswirtschaftlicher Sicht wird die nachhaltige Stärkung der Unternehmen am Markt durch eine standortbezogene Umsetzung der Innovationen angestrebt. Dabei stehen insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) im Fokus der Förderrichtlinie, so dass eine zusätzliche Verankerung im Handlungsfeld „Mittelstand“ des oben genannten Fachprogramms gegeben ist.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder – der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind industriegeführte, risikoreiche und vorwettbewerbliche Vorhaben der FuE, in der Regel in Form von Verbundprojekten, in denen die Erarbeitung von neuen, marktfähigen Versorgungslösungen auf Basis innovativer medizintechnischer Lösungen angestrebt wird, deren Ergebnisse am Nutzen für Patienten mit psychischen und neurologischen Erkrankungen orientiert sind. Die der medizintechnischen Lösung zugrundliegende Wirkweise muss auf wissenschaftlicher Basis nachvollziehbar sein.

Hinsichtlich der Förderung können alle Indikationen aus den drei nachfolgenden Themenfeldern adressiert werden. Es können auch FuE-Projekte in nicht explizit genannten Anwendungsbereichen gefördert werden, solange die Lösungsansätze einen wesentlichen Beitrag zur oben genannten Zielstellung und Thematik der Förderrichtlinie leisten. Die folgende Auflistung ist beispielhaft und nicht abschließend.

a) Psychische Erkrankungen:

Im Themenkomplex der psychischen Erkrankungen im Sinne dieser Fördermaßnahme sollen im Rahmen industriegetriebener Forschung medizintechnische Innovationen für eine verbesserte Diagnostik und Patientenversorgung geschaffen werden. Folgende psychische Erkrankungen sind als thematische Beispiele aufgeführt:

  1. Suchterkrankungen als maßgeblich durch den Verlust der Kontrolle über das Suchtverhalten gekennzeichnete Erkrankung, die langfristig mit schweren organischen Schäden und Veränderungen der Persönlichkeit einhergehen können.
  2. Depressive Störungen, die sich durch Leitsymptome wie gedrückte Stimmung, Antriebsmangel und Freudlosigkeit ausdrücken, aber auch zu körperlichen Beschwerden führen können.
  3. Angststörungen als von übertriebenen Angstgefühlen und den damit einhergehenden psychischen und physischen Angstreaktionen gekennzeichnete Erkrankung, die durch die Betroffenen nicht beeinflussbar sind und eine starke Einschränkung der Lebensqualität darstellen.
  4. Essstörungen als im Vergleich zu Depressionen oder Angststörungen seltenere, aber häufig sehr schwere psychische Erkrankungen, die mit schweren langfristigen Folgeschäden einhergehen können.
  5. Psychosen, als Erkrankungen, die durch einen Realitätsverlust gekennzeichnet sind. Schizophrenie ist hier eine häufige und schwere Form der psychotischen Erkrankung.

Quelle: Mitteilung des BMBF vom 26. Juli 2019, Bundesanzeiger vom 05.09.2019

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