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Förderung von Projekten zum Thema "Chronische Schmerzen - Innovative medizintechnische Lösungen zur Verbesserung von Prävention, Diagnostik und Therapie"

19-10-2017

Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Chronische Schmerzen – Innovative medizintechnische Lösungen zur Verbesserung von Prävention, Diagnostik und Therapie“; Bundesanzeiger vom 17.10.2017

1 Förderziel und Zuwendungszweck

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) will mit dem „Fachprogramm Medizintechnik“ die medizintechnische Forschung und Entwicklung (FuE) stärken und zugleich die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems sowie die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Branche am Standort Deutschland ausbauen. Das „Fachprogramm Medizintechnik“ leitet sich aus den zentralen Handlungsempfehlungen des „Nationalen Strategieprozesses – Innovationen in der Medizintechnik“ ab und ist in die Hightech-Strategie sowie in das „Rahmenprogramm Gesundheits­forschung der Bundesregierung“ eingebettet. Das „Fachprogramm Medizintechnik“ zielt darauf ab, innovative Ansätze aus der Forschung schneller in die Anwendung zu überführen und setzt im Kern auf eine versorgungs- und zugleich industrieorientierte Innovationsförderung der Medizintechnik-Branche.

Die vorliegende Förderrichtlinie ist Teil des Handlungsfelds „Patientennutzen“ und hat zum Ziel, die Gesundheits­versorgung von Patienten, die unter chronischen Schmerzen leiden oder potenziell von diesen gefährdet sind, zu verbessern. Innovative Produkte und Lösungen aus dem Bereich der Medizintechnik bieten vielfältige Möglichkeiten, die Versorgung chronischer Schmerzpatienten zu optimieren und noch mehr den Patienten in den Mittelpunkt zu stellen.

Aus volkswirtschaftlicher Sicht ist die nachhaltige Stärkung der Unternehmen am Markt durch die standortbezogene Umsetzung der Ergebnisse in innovative Produkte aus dem Bereich der Medizintechnik angestrebt.

1.1 Zuwendungszweck

Lang anhaltender Schmerz kann sich zu einem selbstständigen bio-psycho-sozialen Krankheitsbild, der chronischen Schmerzkrankheit, entwickeln. Der Weg eines Patienten mit anfänglich akuten Schmerzen bis zu deren Chronifizierung ist schleichend. Die Diagnose und Behandlung von chronischen Schmerzen ist schwierig und zeitaufwändig. Viele der Betroffenen sind entweder immer wieder temporär oder aber dauerhaft nicht in der Lage, am beruflichen und sozialen Leben teilzuhaben, wodurch – neben der persönlichen – eine erhebliche volkswirtschaftliche Belastung entsteht.

Die Indikation chronischer Schmerz ist in der Vergangenheit oftmals nicht genügend berücksichtigt worden, so fehlt es an einer ausreichenden Zahl an spezialisierten Ärzten und medizinischen Facheinrichtungen und vor allem an einer geeigneten Behandlungsinfrastruktur.

Diese Förderrichtlinie soll anwendungsnahe und am medizinischen Bedarf ausgerichtete FuE unterstützen, mit der eine Verbesserung der Versorgungssituation chronischer Schmerzpatienten adressiert wird. Ziel der geförderten Projekte soll einerseits sein, innovative medizintechnische Lösungen zu schaffen, die durch eine verbesserte Diagnostik und ein verbessertes Versorgungsmanagement die Chronifizierung von Schmerzen verhindern. Weiterhin werden FuE-Vorhaben unterstützt, welche die Versorgung chronischer Schmerzpatienten durch neue und patientenspezifische Therapien gewährleisten und – im optimalen Fall – bestehende Chronifizierungen rückgängig machen. Auch die Palliativbehandlung kann in diesem Rahmen adressiert werden. Die Steigerung der Lebensqualität der Patienten spielt dabei eine zentrale Rolle.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Zuwendungen werden auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis d AGVO der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro­päischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind industriegeführte, risikoreiche und vorwettbewerbliche Vorhaben der FuE in Form von Verbundprojekten, in denen die Erarbeitung von neuen, marktfähigen, medizintechnischen Lösungen angestrebt wird.

Die angestrebten Lösungen sollen sich insbesondere dadurch auszeichnen, dass Versorgungsleistungen für Schmerzpatienten schneller und spezifischer erbracht werden können und besser koordiniert werden.

Im Versorgungsprozess sollen sich diese Lösungen vor allem in die folgenden Stadien einordnen lassen:

  • Prävention des Chronifizierungsprozesses durch eine effektivere und zeitnähere Diagnostik sowie Früherkennung des Chronifizierungsrisikos bei länger andauernden Schmerzen,
  • Effizienzsteigerung in der Frühversorgung,
  • Optimierung und Individualisierung der Therapie sowie Erhöhung der Lebensqualität der von chronischem Schmerz betroffenen Patienten.

Darüber hinaus sind auch Forschungsleistungen Gegenstand der Förderung, die zu einem handlungsorientierten Verständnis der Schmerzdynamik mit Fokus auf den Übergang vom akuten Schmerz zur Chronifizierung sowie mit Blick auf die mögliche Umkehrung des Prozesses beitragen. [...]

Quelle: Bekanntmachung des BMBF vom 15. September 2017; Bundesanzeiger vom 17. Oktober 2017