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Förderung von Forschungsprojekten der Biotechnologie und Lebenswissenschaften im Doppelhaushalt des Freistaates Sachsen 2013/14

25-02-2013
Der Sächsische Landtag hat im Zusammenhang mit dem Beschluss zum Sächsischen Haushaltsgesetz, Doppelhaushalt 2013/14, am 12. Dezember 2012 pro Haushaltsjahr 4,5 Mio. € in den Einzelplan des SMWK, Kapitel 1203, Titelgruppe (TG) 70 (Forschungsförderung) zur Finanzierung der Initiative „Biotechnologie und Lebenswissenschaften“ eingestellt.

Der Sächsische Landtag hat im Zusammenhang mit dem Beschluss zum Sächsischen Haushaltsgesetz, Doppelhaushalt 2013/14, am 12. Dezember 2012 pro Haushaltsjahr 4,5 Mio. € in den Einzelplan des SMWK, Kapitel 1203, Titelgruppe (TG) 70 (Forschungsförderung) zur Finanzierung der Initiative „Biotechnologie und Lebenswissenschaften“ eingestellt. Rechtsgrundlage ist die Richtlinie (RL) Nr. 06510, RL des SMWK über die Gewährung von Zuwendungen für Projekte im Forschungsbereich vom 6. Dezember 2006 (SächsABl. S. 1198), geändert durch RL vom 5. Dezember 2011 (SächsABl. S. 1786) sowie Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Fördermitteln für Projekte im Forschungsbereich vom 13. Dezember 2006 in den jeweils gültigen Fassungen.

Die genannte RL ist planmäßig am 31. Dezember 2012 ausgelaufen. Die neue, sinngemäß weitgehend identische RL befindet sich derzeit im Genehmigungsverfahren. Anträge können deswegen auf Basis der o. g. RL-Nr. 06510 gestellt werden. RL, Antragsformulare und Anlagen sind unter www.studieren.sachsen.de in den Abschnitten „Richtlinien und Antragsformulare/Finanzierung aus dem Einzelplan SMWK Kapitel 1203 TG 70“ zu finden.

Antragsteller werden aufgefordert, nur solche Projekte einzureichen, die thematisch der Biotechnologie und den Lebenswissenschaften zuordenbar sind. Um eine schnelle Umsetzung der Ergebnisse aus den Forschungsprojekten zu realisieren, soll daher bei dieser Förderung besonders auf die Anwendungsrelevanz / Translationsfähigkeit der Projekte geachtet werden. Die Relevanz des jeweiligen Forschungsthemas für den Freistaat Sachsen sollte deutlich gemacht werden. Den Förderanträgen sollten daher möglichst Letters of Intent (LOI) beiliegen, die deutlich die baldige Umsetzbarkeit der Ergebnisse in die sächsische Wirtschaft bescheinigen. Alternativ kann eine Selbstdarstellung der Forschergruppe erfolgen, wenn die Ergebnisse durch eine zukünftige Unternehmensgründung selbst verwertet werden. Zur thematischen Einordnung des Projektes ist dem Förderantrag die vollständig ausgefüllte Anlage 2 beizufügen.

Wegen fehlender Verpflichtungsermächtigungen sind Zuwendungsbescheide an das jeweilige Jahr gebunden, d. h. Projekte des Jahres 2013 können max. bis 31. Dezember 2013 laufen. Darauf aufbauende Folgeprojekte können erst am 01. Januar 2014 beginnen und enden am 31. Dezember 2014. Jahresübergreifende Projekte sind nicht möglich. Projekte für das Jahr 2014 können und sollten gemeinsam mit dem Projekt für 2013 beantragt werden. Nichtverausgabte Mittel des Jahres 2013 können nicht nach 2014, analog Mittel des Jahres 2014 nicht nach 2015 übertragen werden!

Vollständig ausgefüllte Anträge sind bis zum 15. März 2013 (Posteingangsstempel des SMWK) zu senden an das
Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, Referat 41, PF 100 920, 01079 Dresden
oder per Fax an: 0351 / 564 6409
oder per E-Mail an: regina.boden@smwk.sachsen.de.

Die Kurzfassung der Vorhabensbeschreibung (Seite AZA 5) ist vom Umfang her auf ein Formblatt zu beschränken. Eine Projektbeschreibung kann als Anlage beigefügt werden. Diese ist möglichst kurz zu halten.

lle eingereichten Projektanträge werden durch ein Gutachtergremium bewertet. Es ist ausdrückliches Ziel, bis Ende März 2013 Entscheidungen über die Förderung bzw. Ablehnung zu treffen. Antragsteller werden Anfang April über die Entscheidung informiert. Unmittelbar anschließend wird ein vorzeitiger Maßnahmebeginn zum frühestmöglichen Termin erteilt. Die Zuwendungsbescheide werden möglichst noch im April/Mai 2013 gefertigt.

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