Richtlinie „Adaptive Technologien für die Gesellschaft – Intelligentes Zusammenwirken von Mensch und Künstlicher Intelligenz“

28.05.2019
Abgabetermin: 2. Juli 2019

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Die vorliegende Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) erfolgt im Wissenschaftsjahr 2019 „Künstliche Intelligenz“ auf der Grundlage des BMBF-Forschungsprogramms zur Mensch-Technik-Interaktion (MTI) „Technik zum Menschen bringen“ und dient der Umsetzung der Strategie Künstliche Intelligenz (KI) der Bundesregierung. Zweck der Bekanntmachung ist es, innovative Forschungs- und Entwicklungsvorhaben der Mensch-Technik-Interaktion zu fördern, die Methoden der KI nutzen, um Menschen bei Problemlösungen optimal zu assistieren. Damit sollen den Menschen neue Möglichkeiten und Werkzeuge an die Hand gegeben werden, um ihre Fähigkeiten und Kompetenzen zu stärken. Diese Systeme werden als Augmented Intelligence (Erweiterte Intelligenz) bezeichnet.

Die geförderten Projekte sollen sich am Ansatz der integrierten Forschung orientieren, der wissenschaftlich eine enge interdisziplinäre Zusammenarbeit sowie die Integration zivilgesellschaftlicher Akteure erfordert. Die integrierte Forschung beinhaltet eine konsequente Einbindung von Nutzenden sowie einen reflektierten und gestaltenden Umgang mit ethischen, rechtlichen und sozialen Implikationen (ELSI). Um das vorhandene Innovationspotenzial des deutschen Mittelstands stärker zu nutzen und auszubauen, sollen Start-ups sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die Bekanntmachung ausdrücklich motiviert werden, sich an den Projekten zu beteiligen.

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Künstliche Intelligenz ist als Zukunftstechnologie ein zentraler Aspekt der Digitalisierung. Sie hat mit ihrer Versatilität zahlreiche Anknüpfungspunkte an Schlüsseltechnologien, insbesondere an die Mensch-Technik-Interaktion. Methoden und Technologien der KI werden in Anwendungen der MTI verwendet, wie beispielsweise persönlichen Assistenz­systemen, Robotik, intelligenter Medizintechnik, Fahrassistenzsystemen, Lern- und Lehrunterstützungen oder bei der Auswertung und Analyse von Nutzerdaten. KI konnte in den letzten Jahren beachtliche Fortschritte und Erfolge verzeichnen. Dennoch ist anzunehmen, dass zukünftig die effizientesten Lösungen nicht ausschließlich KI-Algorithmen sein werden, sondern in spezifischen Anwendungsfällen Teams aus Mensch und KI-System.

Das BMBF beabsichtigt daher, die Erforschung von neuartigen, mit effektiven Nutzerschnittstellen ausgestatteten KI-Systemen zur gemeinsamen Lösungsfindung von Mensch und Technik zu fördern. Diese Systeme sollen KI verwenden, um menschliche Problemlösungsfähigkeit zu unterstützen. Die Intelligenz von Mensch und Technik wird dabei synergetisch zur effizienteren Lösungsfindung eingesetzt. Der Vorteil dieser Synergie besteht darin, dass KI den Menschen unterstützt und ergänzt. Denkbar sind Systeme, welche die menschliche Intelligenz, Wahrnehmung, Informationsaufnahme und -verarbeitung oder Kreativität unterstützen.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben b bis d der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie). ...

Quelle: Bekanntmachung des BMBF vom 08. April 2019; Bundesanzeiger vom 12. April 2019

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