vom: 14.09.2015 - Abgabetermin: 17.11.2015
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Moderne Verfahren der „Genom-Editierung“ ermöglichen präzise molekularbiologische Eingriffe in das Erbgut (Genom) von Organismen. „Molekulare Scheren“ erkennen dabei bestimmte, definierte Bereiche im Genom von Zellen. Sie schneiden die DNA kontrolliert am erkannten Ort und erlauben so die gezielte „Editierung“ des Genoms durch die Veränderung vorhandenen oder die Einbringung neuen genetischen Materials.
Verfahren der Genom-Editierung werden heute weltweit von Wissenschaftlern eingesetzt. In der industriellen Biotechnologie und in der Pflanzenzüchtung wird die Genom-Editierung bereits erfolgreich zur Erzeugung gewünschter und zur Entfernung nicht erwünschter Eigenschaften von Mikroorganismen und Pflanzen angewandt. Dies hat u. a. zu Diskussionen geführt, ob die Regelungen der Pflanzenzüchtung vor dem Hintergrund der wissenschaftlichen Entwicklungen im Hinblick auf die modernen Züchtungsmethoden noch als konsistent angesehen werden können.
Die Verfahren eignen sich auch im Hinblick auf eine Anwendung bei Tier und Mensch. Genom-Editierung lässt hier perspektivisch die Heilung genetisch bedingter Erkrankungen, aber auch die nicht medizinisch begründete Veränderung menschlicher Eigenschaften möglich erscheinen. Noch sind nicht alle methodischen Fragen in Bezug auf die Genom-Editierung vollständig geklärt. Mögliche klinische Anwendungen werden in der Forschung bereits erprobt, eine Übertragung in den klinischen Alltag ist aber noch nicht in Sichtweite.
Unabhängig von den bestehenden, strengen deutschen Regelungen zu Forschung und Anwendung in Bezug auf menschliche Embryonen ist die internationale Diskussion um die Manipulation des Erbguts menschlicher Keimzellen oder Embryonen und damit die Weitergabe veränderter Eigenschaften an folgende Generationen bereits entflammt.
Bestimmte Anwendungen der Genom-Editierung können als geeignet erscheinen, grundlegende gesellschaftliche Werte in Frage zu stellen. Die neuen technischen Möglichkeiten berühren etablierte Vorstellungen von Natürlichkeit und Diversität, Schöpfung, Moral und Verantwortung, ebenso Maximen wie Wahlfreiheit oder Verteilungsgerechtigkeit.
Voraussetzung für die Nutzung von Innovationen ist ein gesellschaftlich akzeptierter und verantworteter Rahmen für ihren Einsatz. Ziel dieser Förderrichtlinie ist es, ethische, rechtliche und soziale Aspekte, die durch die Genom-Editierung aufgeworfen werden, sowie die Auswirkungen auf Wissenschaft und Gesellschaft eingehend zu analysieren und zu reflektieren.
Hieraus sollen mögliche Handlungsoptionen für die betroffenen Akteure aus Politik, Wissenschaft und Gesellschaft abgeleitet werden. Die Ergebnisse geförderter Projekte sollen einen Beitrag für einen informierten und rationalen wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Diskurs zur Thematik leisten.
Die Förderrichtlinie ist Teil des BMBF-Förderschwerpunkts „Ethische, rechtliche und soziale Aspekte der modernen Lebenswissenschaften“ und leistet einen Beitrag zu den Zielsetzungen des Rahmenprogramms „Gesundheitsforschung“ der Bundesregierung.
1.2 Rechtsgrundlage
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung.
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.
Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.
2 Gegenstand der Förderung
Aus dem Förderschwerpunkt „Ethische, rechtliche und soziale Aspekte der modernen Lebenswissenschaften“ werden die beiden Förderinstrumente „Forschungsvorhaben“ und „Klausurwochen“ als zwei eigenständige Module eingesetzt. Interessenten können Anträge zu beiden Modulen stellen. Diese müssen getrennt gestellt werden. [Mehr]
Quelle: Bekanntmachung des Bundesministerium für Bildung und Forschung vom 14. September 2015