1 Förderziel und Zuwendungszweck
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) will mit dem Fachprogramm Medizintechnik die medizintechnische Forschung und Entwicklung (FuE) stärken und zugleich die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems sowie die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Branche am Standort Deutschland ausbauen. Es leitet sich aus den zentralen Handlungsempfehlungen des Nationalen Strategieprozesses "Innovationen in der Medizintechnik" ab und ist in die Hightech-Strategie sowie in das Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung eingebettet. Das Fachprogramm Medizintechnik zielt darauf ab, innovative Ansätze aus der Forschung schneller in die Anwendung zu überführen und setzt im Kern auf eine versorgungs- und zugleich industrieorientierte Innovationsförderung der Medizintechnik-Branche. Die vorliegende Förderrichtlinie ist Teil des Handlungsfelds "Patientennutzen" und hat zum Ziel, die Gesundheitsversorgung durch mobile medizintechnische Lösungen stärker am Patientennutzen zu orientieren, zu flexibilisieren und effizienter zu gestalten. Aus volkswirtschaftlicher Sicht soll die nachhaltige Stärkung der Unternehmen am Markt durch die standortbezogene Umsetzung der Ergebnisse in innovative Produkte aus dem Bereich der Medizintechnik erfolgen.
1.1 Zuwendungszweck
Mit dieser Förderrichtlinie soll eine anwendungsnahe und am medizinischen Bedarf ausgerichtete FuE unterstützt werden mit dem Ziel, durch innovative mobile medizintechnische Lösungen die Patientenversorgung in allen Bereichen flexibler und effizienter gestalten zu können oder neue Versorgungsoptionen zu ermöglichen. Durch die Möglichkeit der Verlagerung von Versorgungsleistungen aus dem stationären in den ambulanten oder vom ambulanten in den häuslichen bzw. privaten Bereich soll eine bedarfsgerechte und effektive Behandlung sichergestellt werden. Neben einer Steigerung der Effektivität und Wirtschaftlichkeit der Gesundheitsversorgung, steht hier in besonderer Weise der Patientennutzen im Fokus, aber auch die Entlastung von ärztlichem und pflegerischem Personal ist ein wichtiger Aspekt. Weiterhin sollen Patienten durch tragbare medizintechnische Lösungen an Mobilität und Unabhängigkeit gewinnen. Im Bereich der Not- und Unfallversorgung sollen sie von verbesserten Versorgungsleistungen durch die Bereitstellung von medizintechnischen Lösungen und Produkten in Fahrzeugen (z. B. zur Versorgung in Rettungsfahrzeugen oder am Einsatzort) profitieren.
1.2 Rechtsgrundlage
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.
Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.
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Quelle: Bekanntmachung des BMBF vom 17. Mai 2017, Bundesanzeiger vom 02. Juni 2017