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Richtlinie zur Förderung internationaler Verbundvorhaben im Rahmen der Nationalen Forschungsstrategie Bioökonomie 2030 „Bioeconomy in the North 2018“

24-09-2018

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Mit der Nationalen Forschungsstrategie Bioökonomie (NFSB) 2030 und der Nationalen Politikstrategie Bioökonomie hat die Bundesregierung die Vision einer nachhaltigen, biobasierten Wirtschaft formuliert. Die Sicherung der Welternährung, die Produktion von gesunden und sicheren Lebensmitteln, die nachhaltige Gestaltung der Agrarproduktion sowie die industrielle und energetische Nutzung nachwachsender Rohstoffe erfordern intensive Forschungsanstrengungen zur Nutzbarmachung biologischen Wissens, zur Weiterentwicklung biobasierter Verfahren und zur optimalen Verwertung biologischer Ressourcen für neue Produkte und Dienstleistungen.

Eine bedeutende Grundlage für den Weg zu einer nachhaltigen Bioökonomie ist eine produktive Forstwirtschaft. Sie ist nach der Landwirtschaft der zweitwichtigste Wirtschaftszweig, der Rohstoffe für die Bioökonomie bereitstellt. Daher ist es wichtig, die Nutzung von Holz zu diversifizieren, damit neue innovative High-Tech-Produkte aus Holz in den Markt kommen und an Bedeutung gewinnen können. Die Herausforderungen im Hinblick auf die Nutzung von Waldholz bestehen u. a. darin, die Rolle des Waldes in der Bioökonomie zu sichern und den Konflikt zwischen Naturschutz und Ressourcennutzung zu minimieren. Das kann mithilfe der verstärkten Nutzung von Abfall- oder Prozessnebenströmen, Maßnahmen zur Holzproduktion oder der mehrfachen Holznutzung (stoffliche Vornutzung und energetische Nachnutzung) geschehen.

Zur Umsetzung der Bioökonomie als nachhaltiger, biobasierter Wirtschaftsform sind fokussierte internationale und europaweite Forschungsinitiativen – auch mit regionalem Bezug – erforderlich. Hier setzt die im Jahr 2017 gegründete Initiative Bioeconomy in the North (BiN) mit Partnern aus Finnland, Norwegen und Deutschland an. Die drei Länder befinden sich in einer miteinander kompatiblen Ausgangssituation, um die Vision der Bioökonomie umzusetzen. Die Partner haben es sich zum Ziel gesetzt, die Zusammenarbeit exzellenter Forscherinnen und Forscher aus den drei Ländern im Bereich der Bioökonomie zu fördern und so die Qualität und Intensität einer gemeinsamen Forschung zu stärken. Das Ziel von BiN ist es, Forschung und Innovation zu fördern, die zu neuen Produkten und Dienstleistungen aus Non-Food-/Non-Feed-Biomasseressourcen Nordeuropas führt.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden Förderungen, sofern sie staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV – ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 1) darstellen, auf der Grundlage der Artikel 25 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie). ...Mehr

Quelle: Bekanntmachung des BMBF vom 23. August 2018; Bundesanzeiger vom 17. September 2018