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BMBF-Richtlinien zur Förderung der Zusammenarbeit im Bereich der Umwelt- und Lebenswissenschaften und Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit im Rahmen des europäisch-südostasiatischen Netzwerkes SEA-EU-NET

22-09-2015
BMBF gibt Richtlinien zur Förderung der Zusammenarbeit im Bereich der Umwelt- und Lebenswissenschaften und Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit im Rahmen des europäisch-südostasiatischen Netzwerkes SEA-EU-NET bekannt

Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung; Richtlinien zur Förderung der Zusammenarbeit im Bereich der Umwelt- und Lebenswissenschaften und Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit im Rahmen des europäisch-südostasiatischen Netzwerkes SEA-EU-NET vom 13. August 2015

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Südostasien ist Europas drittgrößter Handelspartner weltweit und eine hochdynamische Region mit zunehmender Bedeutung für Europa auch im Bereich der Forschung. Zudem sind europäische Unternehmen die größten Direkt­investoren in Südostasien und die zunehmende Integration der Märkte und Stabilität in der Region basierend auf den Abkommen der ASEAN-Staatengemeinschaft wird die Bedeutung der Region für Europa weiter stärken. Um diesen Entwicklungen gerecht zu werden und die bi-regionale Forschungs- und Innovationskooperation zu forcieren, wurde das Southeast Asia–European Network in Science, Technology & Innovation (SEA-EU-NET) etabliert, welches Teile der innerhalb Europas existierenden bilateralen Ansätze der Zusammenarbeit bündelt und damit zur angestrebten Integration des Europäischen Forschungsraums („European Research Area“, ERA) und seiner international ausgerichteten Dimension beiträgt. Partner aus den folgenden Ländern, die multilaterale Forschungsvorhaben durchführen, können im Rahmen von SEA-EU-NET von den genannten Förderorganisationen gefördert werden, um Anbahnungs- und Vernetzungsmaßnahmen durchzuführen und nachhaltige Netzwerke zwischen den beiden Regionen zu etablieren und die deutsche Präsenz in der Region zu erhöhen:

  • Belgien – Fonds de la Recherche Scientifique (FRS-FNRS)
  • Deutschland – Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
  • Frankreich – National Centre for Scientific Research (CNRS)
  • Kambodscha – Ministry of Education, Youth and Sport (MoEYS)
  • Laos – Ministry of Science and Technology (MoST)
  • Myanmar – Ministry of Science and Technology (MoST)
  • Niederlande – Netherlands Organisation for Scientific Research (NWO)
  • Österreich – Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW)
  • Philippinen – Department of Science and Technology (DoST)
  • Polen – National Centre for Research and Development (NCBIR)
  • Thailand – National Science & Technology Development Agency (NSTDA) & National Science Technology and Innovation Policy Office (STI)

Die Rahmenbedingungen dieser multilateralen Fördermaßnahme wurden zwischen den teilnehmenden Ländern vereinbart. Für die Umsetzung der nationalen Projektförderung gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder – der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechts­anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Zuwendung an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ist eine „De-minimis“-Beihilfe. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EU L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. „De-minimis“-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraumes von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im gewerblichen Straßengüterverkehr) nicht überschreiten.

Die einem späteren Zuwendungsbescheid als Anlage beigefügte „De-minimis“-Bescheinigung ist

  • zehn Jahre aufzubewahren,
  • auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer Bundes- oder Landesbehörde oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb der Frist vorgelegt, kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden.
  • bei einem künftigen Antrag auf Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe als Nachweis für bereits gewährte „De-minimis“-Beihilfen vorzulegen.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden multilaterale Anbahnungs- und Vernetzungsvorhaben im Bereich der wissenschaftlichen Forschung mit dem Ziel der Etablierung einer langfristigen Zusammenarbeit der jeweilig beteiligten Projektpartner durch die ­Förderung von Reisen und wissenschaftlichen Veranstaltungen. Innerhalb dieser Fördermaßnahme wird eine begrenzte Anzahl kooperativer Projekte gefördert, von denen ein wichtiger Beitrag zu den genannten Forschungsfeldern erwartet werden kann und die die Bedeutung eines transnationalen Ansatzes berücksichtigen.

Der thematischen Schwerpunkte der Fördermaßnahme sind Umweltwissenschaften, Lebenswissenschaften und die Lebensmittelwissenschaften, mit folgenden Schwerpunktthemen:

  1. Umweltwissenschaften insbesondere Klimawandel, Wasserressourcenmanagement, Smarter Cities, Biodiversität, Energie
  2. Lebenswissenschaften insbesondere (vernachlässigte) Infektionskrankheiten, antimikrobielle Resistenzen
  3. Lebensmittelwissenschaften insbesondere landwirtschaftliche Produktivität, Nachhaltigkeit und Standards, Wertschöpfungskette

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die ­Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz in Deutschland, – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. ­Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden. [Mehr]

Quelle: Bekanntmachung des des Bundesministeriums für Bildung und Forschungvom 13. August 2015