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BMBF-Bekanntmachung von Richtlinie zur Förderung innovativer Stammzelltechnologien für die individualisierte Medizin

20-08-2015
Die Stammzellforschung mit den Möglichkeiten der zellulären Reprogrammierung bietet ein enormes Potenzial, um bestehende Hindernisse zu überwinden.

Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinie zur Förderung innovativer Stammzelltechnologien für die individualisierte Medizin

vom 19.08.2015 - Abgabetermin: 30.11.2015

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Trotz des breiten Spektrums etablierter medizinischer Verfahren gibt es auch heute für viele Erkrankte noch keine befriedigende Behandlungsmöglichkeit. Besondere Herausforderungen stellt die zunehmende Zahl an degenerativen Erkrankungen, für die es, auch aufgrund des Mangels an Spenderorganen, bis jetzt kaum kausale Behandlungs­optionen gibt. Fortschritte bei der Entwicklung präziserer Diagnostik und zielgerichteter Therapien erfordern ein besseres Verständnis der molekularen und zellulären Mechanismen, die dem individuellen Krankheitsrisiko und der Krankheitsausprägung zugrunde liegen.

Die Stammzellforschung mit den Möglichkeiten der zellulären Reprogrammierung bietet ein enormes Potenzial, um bestehende Hindernisse zu überwinden. So können aus Körperzellen eines Menschen induzierte pluripotente Stammzellen (iPS-Zellen) generiert werden, aus denen sich alle Zelltypen des Körpers ableiten lassen. Die Transdifferenzierung erlaubt es, spezialisierte Zellen des Körpers direkt, unter Umgehung pluripotenter Zellstadien, in andere spezialisierte Zellen umzuwandeln. Diese Technologien bieten zum einen eine vielversprechende Grundlage für die Entwicklung neuer, maßgeschneiderter zellbasierter Therapien für die zunehmende Zahl an degenerativen Erkrankungen, die mit einem Verlust bestimmter Zell- und Gewebetypen einhergehen. Gleichzeitig können neuartige Stammzelltechnologien für die Entwicklung menschlicher Krankheitsmodelle auf der Basis von in vitro erzeugten Geweben und Organoiden genutzt werden. Solche in vitro-Modelle können sowohl für die Erforschung der molekularen Pathologie von Erkrankungen als auch für die Identifizierung neuer diagnostischer und therapeutischer Zielstrukturen von großem Wert sein. Wirksamkeit und unerwünschte Nebenwirkungen von Arzneimitteln können vorab für bestimmte Patientengruppen oder einzelne Erkrankte getestet werden und so zu der dringend benötigten Effektivitätssteigerung in der Medikamentenentwicklung beitragen.

Bevor innovative Stammzelltechnologien jedoch Eingang in die medizinische Nutzung finden, sind noch verschiedene Hürden zu überwinden. Neben methodisch/technischen Herausforderungen spielen auch Aspekte der Sicherheit und Standardisierung, der Zell- und Gewebeherstellung im größeren Maßstab sowie regulatorische Fragen eine wichtige Rolle. Mit dieser Fördermaßnahme sollen daher präklinische Forschungs- und Entwicklungsarbeiten gefördert werden, die einen wesentlichen Beitrag leisten, das Potenzial neuer Stammzelltechnologien für die individualisierte Medizin zu erschließen. Die Fördermaßnahme ist Teil des Aktionsplans "Individualisierte Medizin: Ein neuer Weg in Forschung und Gesundheitsversorgung" des Rahmenprogramms Gesundheitsforschung der Bundesregierung (http://www.bmbf.de/pub/BMBF_Aktionsplan_IndiMed.pdf).

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung, siehe http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/_media/Gesundheitsforschungsprogramm.pdf.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AGVO mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AGVO freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und Buchstabe b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden interdisziplinäre Forschungsverbünde, die darauf ausgerichtet sind, das Potenzial neuartiger Reprogrammierungstechnologien und iPS-Zellen für die Anwendung zu erschließen. Hierzu ist eine Bündelung von Expertisen aus der angewandten grundlagennahen und klinischen Forschung erforderlich, z. B. von Arbeitsgruppen aus den Lebenswissenschaften, der Medizin, der Pharmakologie und einschlägigen technischen Disziplinen. Die vorliegende Förderrichtlinie ist in die Module "Therapie" und "Modell- & Testsysteme" gegliedert. [Weiter lesen]

Quelle: Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 6. August 2015