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Änderung der Bekanntmachung zur Förderung transnationaler Forschungsprojekte innerhalb des ERA-Net

15-05-2018

Die Richtlinie zur Förderung transnationaler Forschungsprojekte innerhalb des ERA-Net "EuroNanoMed III" "Nano­medizin" im Rahmenprogramm "Vom Material zur Innovation" vom 14. November 2017 (BAnz AT 12.12.2017 B2) wird wie folgt geändert:

I. Im Abschnitt "Vorbemerkungen" wird der zweite Absatz wie folgt neu gefasst:

Das ERA-Net EuroNanoMed III ist eine gemeinsame Initiative von 25 Partnern aus 18 europäischen und assoziierten Ländern und zwei außereuropäischen Ländern. Im Rahmen der Ausschreibung im ERA-Net EuroNanoMed III steht die Beteiligung an Projekten Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen und Forschungseinrichtungen unter anderem in folgenden Ländern offen:

Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Italien, Kanada, Lettland, Litauen, Polen, ­Portugal, Rumänien, Slowakei, Spanien, Taiwan, Türkei

II. In Nummer 1.2 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt neu gefasst:

Nach dieser Förderrichtlinie werden Förderungen, sofern sie staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV – ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 1) darstellen, auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis c sowie Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro­päischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1 in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel 1 AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen.

Insbesondere sind folgende Regelungen der AGVO zu beachten:

  • Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels 1 AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels 3 erfüllt sind. Der Zuwendungsempfänger wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Euro­päischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.
  • Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. ­Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen. ...mehr

 

Quelle: Bekanntmachung des BMBF vom 09. Mai 2018; Bundesanzeiger vom 02.05.2018

Alle Bekanntmachungen finden Sie unter www.bmbf.de/foerderungen.