1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Die vorliegende Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) leistet einen Beitrag zur Umsetzung des BMBF-Forschungsprogramms zur Mensch-Technik-Interaktion „Technik zum Menschen bringen“ sowie der neuen Hightech-Strategie der Bundesregierung, in der das Forschungs- und Innovationsfeld „Gesundes Leben“ als eine prioritäre Zukunftsaufgabe adressiert wird.
Ein langes und gesundes Leben ist ein elementarer Wunsch des Menschen. Technische Innovationen können einen wichtigen Beitrag zur Erfüllung dieses Wunsches leisten. Dies gilt im besonderen Maße auch für körpernahe Medizintechnik. Dabei handelt es sich um medizintechnische Systeme, die entweder unmittelbar am Körper oder zumindest nah am Körper getragen und eingesetzt werden. Vor allem miniaturisierte Sensoren und Computersysteme haben hier in den letzten Jahren vielversprechende Potentiale eröffnet. Körpernahe medizintechnische Systeme werden immer kleiner und flexibler, so dass sie zunehmend zu einem ständigen Begleiter des Patienten werden können. Sie ermöglichen nicht nur die Erfassung und Interpretation von physiologischen Daten zur Diagnostik, sondern auch die Einbindung von Aktorik zur Therapie und Rehabilitation. Dadurch – und durch die Kombination von Sensorik und Aktorik – können körpernahe Medizintechniksysteme einen wichtigen Beitrag für ein gesundes Leben leisten. Dies gilt nicht zuletzt auch für langfristige bzw. dauerhafte Anwendungen. Patienten und ihren Angehörigen ermöglicht die Nutzung dieser Systeme zudem eine größere Unabhängigkeit, während sie dem medizinischen Personal die Möglichkeit eröffnet, Behandlungen besser auf die Bedürfnisse der Patienten abzustimmen.
Die weitere Erschließung dieser Möglichkeiten stellt die Forschung und Entwicklung jedoch noch vor erhebliche Herausforderungen. Diese betreffen neben der medizinischen Effektivität und Robustheit der Systeme auch ihre nutzerzentrierte Gestaltung. Innovative Konzepte der Mensch-Technik-Interaktion können bei der Bewältigung dieser Herausforderungen helfen. Insbesondere solche Systeme, deren Effektivität in hohem Maße von der Interaktion mit dem Nutzer abhängt, können davon profitieren.
1.2 Rechtsgrundlage
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.
Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.
2 Gegenstand der Förderung
Im Fokus der Förderbekanntmachung stehen interaktive körpernahe Medizintechniksysteme. Dabei handelt es sich um technische Systeme, die
Nutzer dieser Systeme sind die Patienten und gegebenenfalls auch medizinisches Fachpersonal.
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Quelle: Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 24. November 2015