Beim Robert Koch-Institut gibt es eine Liste von Fragen und Antworten sowie aktuelle Informationen zum neuartigen Coronavirus. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hält auf ihrer Website Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Virus bereit.
Außerdem finden Sie weitere Informationen auf den Websiten der Gesundheitsämter.
Telefon: 03591 525153000
Informationen der Stadt Leipzig:
Neuartiges Coronavirus (2019-nCoV)
Informationen und Kontaktstellen zum Thema Coronavirus im Überblick:
Industrie- und Handelskammer zu Leipzig
https://www.leipzig.ihk.de/unternehmen/geschaeftsfelder/international/coronavirus/
Handwerkskammer zu Leipzig
https://www.hwk-leipzig.de/artikel/coronavirus-informationen-fuer-handwerksbetriebe-3,0,9007.html
Universitätsklinikum Leipzig
https://www.uniklinikum-leipzig.de/Seiten/covid-19.aspx
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
https://www.sms.sachsen.de/coronavirus.html
Bundesagentur für Arbeit
https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/altmaier-zu-coronavirus-stehen-im-engen-kontakt-mit-der-wirtschaft.html
Die Johns Hopkins University, Baltimore, pflegt eine ständig aktualisierte Übersicht zur Ausbreitung des Coronavirus weltweit.
Das Auswärtige Amt bietet Reisehinweise für China und aktuelle Informationen zum Thema Coronavirus.
Fakten über die Folgen des Virus auf die Wirtschaft in Asien hat Germany Trade & Invest unter www.gtai.de zusammengestellt.
In aktuell stärker vom Coronavirus SARS-CoV-2 und seinen Folgen betroffenen Ländern halten die Deutschen Auslandshandelskammern vor Ort (www.ahk.de) hilfreiche Informationen für Unternehmen bereit. Das gilt beispielsweise für die AHK Greater China, die AHK Korea und die AHK Italien.
Informationskampagne »Zuhause bleiben schützt«
Ab 1. April 2020: Neue Verordnung und Allgemeinverfügung zum Verbot von Veranstaltungen
Mit dem Inkrafttreten der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung tritt die Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 22. März 2020, Az. 15-5422/10 (Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Ausgangsbeschränkungen) außer Kraft.
Handlungsempfehlungen zum Verhalten beim Auftreten von Coronavirus-Infektionen
Informationen der Schneider + Partner Beratergruppe
Stand: 26.03.2020
Informationen zu Themen der Liquiditätssicherung,
des Arbeitsrechts und Steuerrechts,
zur Kurzarbeit und dem Kurzarbeitergeld,
Insolvenzgeld und
möglicher Quarantänemaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz
Überblick über Finanzhilfen und Anschreiben
Informationen der Battke Grünberg Rechtsanwälte PartGmbB
Aktuelle Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Coronavirus: Corona- Virus - To Do für Arbeitgeber
Informationen der eureos GmbH
Aktuelle Informationen zu den Themen Arbeitsrecht, Steuerrecht, Betriebswirtschaft: Corona-Newsportal - Wie Sie als Unternehmen die Krise meistern
Informationen der KPMG Law
Mandanteninformationen: Coronavirus – aktuelle Fragen und Antworten auf einen Blick
Biostatistischer Corona-Blog der QuoData GmbH
Die QuoData GmbH hat aus aktuellem Anlass einen Blog ins Leben gerufen, der die Verbreitung des Corona-Virus im internationalen Kontext biostatistisch auswertet. QuoDatas Statistikexperten verfolgen hier die Entwicklung der Pandemie und stellen die Ergebnisse ihrer Analysen regelmäßig zur Verfügung.
Lipotype GmbH
Planning lipidomics research: We thought about how to support you during COVID-19
Bei Fragen zu dem Thema Supply Chain/Logistik steht Ihnen das World Courier-Team gern zur Verfügung:
Herr Fekete rfekete@worldcourier.de
Herr Pohle mpohle@worldcourier.de
Labor- und Reinraumtechnik Arnsdorf GmbH
Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz/Fertigungsplatz:
Cluster IT Mitteldeutschland e. V.:
Hilfe bei IKT-Themen wie Kommunikation, Collaboration, IKT-Infrastruktur und Informationssicherheit
Energy Saxony e. V.:
futureSAX GmbH:
Corona – wie kann die Start-up-Liquidität gesichert werden?
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr:
Sonderprogramm für Kleinstunternehmen
Stadt Dresden - Amt für Wirtschaftsförderung:
Dresdner Sofortprogramm für Kleinstunternehmen, Selbstständige und Freiberufler
Steuerliche Maßnahmen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Folge des Coronavirus nutzen
Das Sächsisches Staatsministerium der Finanzen hat mitgeteilt, dass Unternehmen, die in Folge des Coronavirus in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, steuerliche Hilfsangebote der Finanzämter nutzen können. Konkret können auf Antrag laufende Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer herabgesetzt oder ausgesetzt werden. Fällige Steuerzahlungen lassen sich stunden; Säumniszuschläge können erlassen werden. Auch auf Vollstreckungsmaßnahmen kann vorübergehend verzichtet werden. Betroffenen Unternehmen wird empfohlen, frühzeitig Kontakt mit ihrem zuständigen Finanzamt aufzunehmen. Darüber hinaus hat der Koalitionsausschuss in Berlin steuerpolitische Maßnahmen beschlossen, die die Wirtschaft entlasten sollen, wie zum Beispiel verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten für digitale Wirtschaftsgüter.
Maßnahmen der Europäischen Kommission
Kleinbeihilfenregelung
Liquiditätshilfen
Der Freistaat Sachsen gewährt betroffenen Unternehmen zinssubventionierte Liquiditätshilfedarlehen, staatliche Bürgschaften etc., um wegen Lieferengpässen, Auftragsstornierungen oder Zahlungsausfällen entstehende Liquiditätsschwierigkeiten zu überbrücken. Ansprechpartner dafür ist die Sächsische Aufbaubank - Förderbank (SAB). Die Beratungen dazu sind kostenfrei, das Beratungszentrum der SAB ist unter den Hotline-Nummer 0351 4910-1100 zu erreichen.
Kurzarbeitergeld
Der Gesetzgeber hat den Zugang zum Kurzarbeitergeld deutlich erleichtert. Bisher musste Arbeitgeber 80 Prozent der ausgefallenen Soziallbeiträge selbst zahlen, nicht nur vom eigenen Anteil, sondern auch vom Anteil des Arbeitnehmers. Neu ist, dass diese Sozialbeiträge zu 100 Prozent erstattet werden. Betriebe können zudem Kurzarbeitergeld schon nutzen, wenn nur 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind - statt wie bisher ein Drittel. Normalerweise wird die Auszahlung von Kurzarbeitergeld auf 12 Monate beschränkt, jetzt kann es auf 24 Monate verlängert werden. Das Kurzarbeitergeld wird bei der regional zuständigen Agentur für Arbeit beantragt.
Wichtige Fragen und Antworten zum Kurzarbeitergeld
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/bundestag-kurzarbeitergeld-1729626
Entschädigung wegen Verdienstausfall bei Quarantäne
Sächsische Betriebe, Selbstständige und Freiberufler, die aufgrund des Corona-Virus offiziell unter Quarantäne gestellt werden, einem Tätigkeitsverbot unterliegen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, können über die Landesdirektion Sachsen eine Entschädigung beantragen. Bei Angestellten zahlt in der Regel der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zunächst weiter. Dieser kann sich das Geld im Nachhinein von der Landesdirektion Sachsen auf Antrag erstatten lassen. Grundlage für die Entschädigung ist das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz). Danach bemisst sich die Entschädigung für die ersten sechs Wochen einer Quarantäne nach dem Verdienstausfall, also dem Netto-Arbeitsentgelt. Vom Beginn der siebenten Woche an richtet sich die Entschädigung nach der Höhe des Krankengeldes.
Sind Arbeitnehmer allerdings arbeitsunfähig - also vom Arzt krankgeschrieben -, treten die Leistungen des Arbeitgebers und der Krankenversicherung vorrangig ein. Für die Zeit einer Krankschreibung besteht daher kein Anspruch auf Entschädigung. Nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten auch Selbstständige und Freiberufler den Verdienstausfall ersetzt. Grundlage der Berechnung der Entschädigung ist der letzte vorliegende Einkommenssteuerbescheid. Die Anträge sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Tätigkeitsunterbrechung oder dem Ende der Quarantäne bei der Landesdirektion Sachsen zu stellen.
Fördermittel
Dresdner Sofortprogramm für Kleinstunternehmen, Selbstständige und Freiberufler
Beratungszentrum Konsolidierung
Programm zur Rettung und Umstrukturierung von kleinen und mittleren Unternehmen in Schwierigkeiten
Crowdfunding
Aescuvest bietet allen Start-ups und Forschungsunternehmen, die Projekte im Zusammenhang mit #Covid19 realisieren wollen, eine einzigartige Gelegenheit: Aescuvest realisiert in kürzester Zeit eine Crowdfunding-Kampagne zur Finanzierung Ihrer Forschungsprojekte oder zur Beschleunigung des Markteintritts Ihrer Produkte und Lösungen. Darüber hinaus kann Aesucuvest Sie dabei unterstützen, schnellstmöglich auf EU- und nationale Geldtöpfe zuzugreifen. Nutzen Sie den positiven Rückenwind von Öffentlichkeit und Investoren und verkürzen Sie Ihre Zeit bis zur Markteinführung erheblich.
Klicken Sie hier, um mehr zu erfahren: https://www.aescuvest.eu/fight-covid19/
weitere Infos:
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) empfiehlt grundsätzlich die Einhaltung der Hygieneregeln, die auch für den Schutz vor der Grippe gelten:
Die jeweils für Ihren Betrieb zuständige Berufsgenossenschaft bietet Aushänge für Hygieneinfos an. Eine Liste von Berufsgenossenschaften finden Sie auf der Webseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGVU). Für die Allgemeinheit bietet zudem die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) Infografiken zum Download an.
Eine weitere Möglichkeit ist, je nach den betrieblichen Möglichkeiten das Arbeiten im Home Office zu ermöglichen. Anstelle von Dienstreisen können womöglich auch Videokonferenzen oder Telefonkonferenzen durchgeführt werden.
Darüber hinaus hat die DGUV 10 Tipps für eine Betriebliche Pandemieplanung veröffentlicht. Diese beziehen sich allerdings nicht speziell auf das Corona-Virus.
Hinweise zum Arbeitsschutz und den Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus sind auch auf der Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hinterlegt.
Was können Unternehmer sonst noch tun?
Auch unabhängig vom Corona-Virus ist es für Unternehmen immer empfehlenswert, für den Fall einer Erkrankung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin einen "Notfallkoffer" zu packen, der etwa mit Vollmachten, einem Vertretungsplan, Informationen zu Kunden- und Lieferantenstrukturen und einer Dokumentenmappe mit Bankverbindungen, Passwörtern versehen ist.
Wie kann ich das Unternehmen auf einen Pandemiefall vorbereiten?
Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe hat ein Handbuch "Betriebliche Pandemieplanung" für das Influenza-Virus veröffentlicht,. Es soll als Ratgeber für Betriebe dienen, die einen eigenen Pandemieplan aufstellen wollen, um der Fürsorgepflicht gegenüber den Arbeitnehmern gerecht zu werden und gleichzeitig den Geschäftsbetrieb aufrecht erhalten zu können.
Die große Vielfalt von Produkten und Dienstleistungen, Kunden und Lieferanten, Betriebsstrukturen und -größe erfordert von den Unternehmen eine individuelle Planung. Das Handbuch funktioniert deshalb als Leitfaden mit Checklisten, in denen möglichst viele bedenkenswerte Punkte aufgeführt werden. Es wurde zwar für eine Influenza-Pandemie erarbeitet, kann jedoch auch als Ratgeber für eine Coronavirus-Pandemie herangezogen werden.
Was müssen Unternehmen beachten, die Mitarbeiter in Ausland entsenden?
Ein Arbeitnehmer darf die Arbeit bzw. eine Entsendung grundsätzlich nicht verweigern. Wenn eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das Land oder die Region vorliegt, kann eine Verweigerung aber gerechtfertigt sein. Unabhängig davon sollten Unternehmen angesichts der fortschreitenden Ausbreitung des Coronavirus und den damit einhergehenden Einschränkungen in verschiedenen Ländern abwägen, ob die jeweilige Reise derzeit sinnvoll bzw. zwingend erforderlich ist. Ob der Arbeitgeber bereits im Ausland tätige Arbeitnehmer zurückholen oder zumindest in ein sicheres anderes Land bringen lassen muss, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
Was ist, wenn eine große Zahl von Arbeitnehmern erkrankt, Auftrags- oder Lieferengpässe eintreten und deshalb der Betrieb nicht aufrechterhalten werden kann?
Der Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko. In einem solchen Fall können Unternehmen aber womöglich Kurzarbeit beantragen. Zunächst muss ein Betrieb aber alle anderen Möglichkeiten ausschöpfen, um Kurzarbeit zu vermeiden (zum Beispiel Urlaub, Überstundenabbau, Homeoffice/Mobiles Arbeiten oder ähnliches).
Treten bei Mitarbeitern in Ihrem Betrieb Symptome einer durch den Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten Covid-19-Erkrankung auf, sollten Sie sich unmittelbar an Ihr zuständiges Gesundheitsamt wenden. Die Kontaktdaten können Sie beispielsweise über eine Datenbank des Robert Koch-Instituts abfragen. Das Gesundheitsamt ist dann sowohl für den Meldeweg als auch für die Verhängung von weiteren Maßnahmen zuständig. Zudem informiert die Behörde Sie unter anderem darüber, wie Sie sich zu verhalten haben.
Infizierte werden in der Regel vom Gesundheitsamt zu ihren Kontakten in den vergangenen Tagen und zu Symptomen befragt, sie werden namentlich registriert und gegebenenfalls Labortests unterzogen. Hier sollten Sie mit dem Amt kooperieren. Für Kontaktpersonen, die Symptome aufweisen aber nicht schwer krank sind, kann das Gesundheitsamt eine Heim-Quarantäne anordnen.